Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen­stehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen von Wiederverkäufern, Käufern und sonstigen Abnehmern (“Kunden“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns d.h. der Gerd Eisenblätter GmbH nachfolgend EISENBLÄTTER genannt und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen soweit nicht zulässigerweise übereinstimmend hiervon abgewichen wird.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Nicht-Verbrauchern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden soweit es sich um Geschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Auftragsannahme, Schriftform

(1) Aufträge müssen schriftlich an die Firma Eisenblätter erteilt werden und führen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma EISENBLÄTTER  zu einem Vertrag.

(2) Die Firma EISENBLÄTTER ist berechtigt, ihre Produkte fortlaufend fortzuentwickeln. Sie behält sich geringfügige technische oder sonstige Änderungen im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vor.

(3) Die bei den jeweiligen Produkten zur Verfügung gestellten Informationen dienen allein der Produktbeschreibung. Eine Aussage für eine bestimmte Beschaffenheit oder eine Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck kann aus ihnen nicht abgeleitet werden.

§ 3 Lieferung

(1)  Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftrags­bestätigung als solche fest vereinbart sind.

(2) Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die sich der Kontrolle der Firma EISENBLÄTTER entziehen, insbesondere wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, so verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung dieses Grundes notwendigen angemessenen Zeitraum. 

(3) Die Lieferung der bestellten Produkte erfolgt unfrei durch die Firma EISENBLÄTTER durch eine von ihr frei gewählte Transportart z.B. per Paketdienst . oder gemäß Sondervereinbarung. 

(4) Werden die EISENBLÄTTER Produkte an den Kunden versendet, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers/Werks von EISENBLÄTTER die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Produkte vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Versandkosten trägt.     

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Der angebotene Kaufpreis ist für 30 Tage seit Abgabe des Angebots bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.             

(2) Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen Forderungen aller Art ist unzulässig, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder Entscheidungsreif sind.

§ 5 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Kunde seine ihm nach           § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges  vorliegt, ist der Kunde nach Wahl der Firma EISENBLÄTTER zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Kunde den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

 (5) Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber der Firma EISENBLÄTTER beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Verjährungsfristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Fa. EISENBLÄTTER oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bzw. bei einer Übernahme einer Garantie für eine Beschaffenheit einer Sache.

6) Für Schadenersatzansprüche gilt § 6.


§ 6 Haftung

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
(2) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht

(1) Bei Verträgen mit Kaufleuten behält sich die Firma EISENBLÄTTER bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an allen gelieferten EISENBLÄTTER-Produkten vor. Bei den Kunden, welche nicht Kaufleute sind, behält sich die Firma EISENBLÄTTER das Eigentum an den gelieferten EISENBLÄTTER-Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
(2) Wiederverkäufer sind nur im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die nach § 7 Abs. 1 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte weiter zu veräußern. Ein Recht auf anderweitige Verfügung oder Verpfändung dieser Produkte besteht nicht. Der Wiederverkäufer tritt schon jetzt zur Sicherung aller der Fa. EISENBLÄTTER nach § 7 Abs. 1 zustehenden Ansprüche alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an die Firma EISENBLÄTTER ab. Der Wiederverkäufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Werden Pfändungen gegen die nach § 7 Abs. 1 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ausgebracht oder sind diese sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, muss der Kunde die Firma EISENBLÄTTER unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der für die Firma EISENBLÄTTER bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 15% , so wird diese auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach deren Wahl freigeben. Wird über das Vermögen des Wiederverkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Wiederverkäufer zahlungsunfähig oder überschuldet, so erlischt seine Berechtigung nach § 7 Abs. 2 automatisch.
(3) Die Firma EISENBLÄTTER ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 7 Abs. 2. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(4) Die Firma EISENBLÄTTER behält sich das Eigentums- und ein eventuell bestehendes Urheberrecht an Fotos, Zeichnungen, Prospekten oder sonstigen Unterlagen, die dem Kunden überlassen werden, einschließlich der Kostenvoranschläge und Unterlagen zur Preiskalkulation, etc. vor. Soweit solche Unterlagen nicht zu Datenverarbeitungsprogrammen zugehörigen Dokumentationen, Beschreibungen und Anleitungen gehören, für die eigene vertragliche Regelungen bestehen, dürfen diese ohne schriftliche Genehmigung der Firma EISENBLÄTTER nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht worden.
(5) Im übrigen sind die Unterlagen der Firma EISENBLÄTTER urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechtes bedarf der besonderen Vereinbarung. In keinem Fall ist es gestattet, Kopien anzufertigen oder dies Dritten zu ermöglichen. Ausgenommen hiervon sind Endabnehmer, denen dies von der Firma EISENBLÄTTER ausdrücklich gestattet wurde.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma
EISENBLÄTTER.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

§ 9 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungs- und Zahlungsort.

Ausstellungsdatum: November 2008